ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltung der AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Leistungen und vorvertraglichen Schuldverhältnisse der BGA Group GmbH, Munzinger Str. 1, 79111 Freiburg, Germany („BGA“) für den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BGA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  2. Auch wenn bei Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB von BGA in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.bgagroup.net/agb abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  3. Diese AGB finden keine Anwendung, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

§ 2 Vertragsschluss

Angebote von BGA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von BGA zustande, außerdem dadurch, dass BGA mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. BGA kann eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.

§ 3 Leistungen von BGA

  1. Die Leistungen von BGA ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, der Auftragsbestätigung, dem Angebot und/oder der Leistungsbeschreibung von BGA („Vertragsdokumente“). Sonstige Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner sie schriftlich vereinbaren oder BGA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen der Leistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch BGA.
  2. Der Kunde hat vor Vertragsschluss geprüft, ob die Leistungen von BGA seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Dem Kunden sind die wesentlichen Merkmale und Eigenschaften der Leistungen von BGA bekannt.
  3. Beschreibungen und Darstellungen der Leistungen von BGA sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von BGA.
  4. Bestehen die Leistungen von BGA in der Erstellung oder Lieferung von Software, so stellt BGA diese in ausführbarer Form bereit. Source Code und vergleichbare editierbare Quelldaten werden nicht mit übergeben, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.
  5. BGA stellt Arbeitsergebnisse (§ 10 Abs. 1) nur in ihrer endgültigen Fassung zur Verfügung. Vorentwürfe, Zwischenstufen, Arbeitsunterlagen, Aufzeichnungen, Skizzen oder Produktionsdaten werden nicht übergeben.

§ 4 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde wird BGA umfassend, fachkundig und rechtzeitig bei der Leistungserbringung unterstützen. Er stellt qualifizierte Mitarbeiter in angemessenem Umfang für die Zusammenarbeit mit BGA von anderen Tätigkeiten frei. Der Kunde erbringt notwendige Beistellungen rechtzeitig und gibt BGA die für die Leistungserbringung notwendigen Informationen und gewährt BGA im notwendigen Umfang Zugang zu Räumen, Hard- und Software und Telekommunikationseinrichtungen.
  2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche von ihm gemachten Vorgaben und die von ihm bereitgestellten Informationen und Inhalte richtig und vollständig sind und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. des Wettbewerbsrechts, Urheber- und Kennzeichenrechts und den einschlägigen verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen) entsprechen. BGA übernimmt keinerlei Verantwortung für Rechtsverletzungen, die auf Vorgaben, Informationen oder Inhalten des Kunden beruhen. Der Kunde stellt BGA von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt BGA alle Schäden und Aufwendungen, die BGA durch einen Verstoß des Kunden gegen die Verpflichtung nach diesem § 4 Abs. 2 entstehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hatte.
  3. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der BGA für notwendige Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen unverzüglich trifft oder herbeiführt. Er muss in angemessenem Umfang seine Arbeitskraft für die Zusammenarbeit mit BGA zur Verfügung stellen. Der Kunde benennt für ihn einen Stellvertreter.
  4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktionieren (z. B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, Notfallplanung).
  5. Der Kunde wird BGA angemessen bei der Beseitigung von Fehlern unterstützen. Insbesondere wird er auftretende Mängel mit möglichst genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung nützlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig übermitteln.

§ 5 Vergütung

  1. Der Kunde zahlt BGA die in den Vertragsdokumenten genannte Vergütung. Enthalten die Vertragsdokumente keine Regelung zur Vergütung, so zahlt der Kunde BGA eine Vergütung nach Aufwand. Hierfür gilt die Preisliste von BGA in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung. BGA stellt dem Kunden die jeweils aktuelle Preisliste auf Anforderung zur Verfügung.
  2. Enthalten die Vertragsdokumente Angaben zum voraussichtlichen Gesamtaufwand, so handelt es sich hierbei um eine unverbindliche Schätzung, die den Anspruch von BGA auf Zahlung der vollen Vergütung nach Abs. 1 unberührt lässt.
  3. Soweit die Vertragspartner nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, wird BGA die erbrachten Leistungen monatlich abrechnen.
  4. Zur Vergütung kommt stets die Umsatzsteuer hinzu. Rechnungen sind binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich ein anderes Zahlungsziel.
  5. Der Kunde kann nur mit von BGA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BGA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 6 Abnahme

  1. Der Kunde wird ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsergebnisse (§ 10 Abs. 1) unverzüglich prüfen („Abnahmeprüfung“). Ergibt diese Abnahmeprüfung, dass die Arbeitsergebnisse die vereinbarten Anforderungen erfüllen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich gegenüber BGA die Abnahme.
  2. Ergeben sich während der Abnahmeprüfung Mängel, so teilt der Kunde dies BGA unverzüglich schriftlich mit. BGA wird solche Mängel beseitigen. Nach Beseitigung des Mangels wird unverzüglich eine neue Abnahmeprüfung durchgeführt. Wegen unerheblichen Mängeln darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern. Solche Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 7 Briefing, Besprechungen und Protokolle

BGA kann über Briefings und andere Besprechungen mit dem Kunden ein Protokoll erstellen und dem Kunden zusenden. Das Protokoll wird verbindlich, wenn der Kunde nicht binnen fünf Werktagen nach Zugang schriftlich mit einem eigenen Formulierungsvorschlag widerspricht.

§ 8 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens BGA schriftlich als verbindlich bezeichnet. BGA kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
  2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet oder vertragswidrig eine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Gleiches gilt, wenn BGA infolge höherer Gewalt an einer Leistungserbringung gehindert ist.
  3. Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  4. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
  5. Leistungsort ist der Sitz von BGA.

§ 9 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

  1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise mindestens zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf geklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
  2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10 Rechte an Leistungen

  1. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an Darstellungen, Texten, Grafiken, Software und sonstigem maschinenlesbaren Code, Daten und sonstigen Gegenständen und Informationen, die BGA dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und
    -durchführung überlässt oder zugänglich macht („Arbeitsergebnisse“), stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich BGA zu.
  2. BGA räumt dem Kunden das einfache, räumlich nicht beschränkte Recht ein, die Arbeitsergebnisse selbst im eigenen Unternehmen für eigene Zwecke zu nutzen. Der Kunde darf Arbeitsergebnisse, die für den Betrieb auf einem Webserver bestimmt sind, auf einem von ihm selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Webserver installieren und bestimmungsgemäß betreiben.
  3. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Bearbeitung, die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher und unkörperlicher Form, Gebrauch der Arbeitsergebnisse durch oder für Dritte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BGA nicht erlaubt.
  4. BGA kann Arbeitsergebnisse in branchenüblicher Weise signieren. Der Kunde darf Signaturen und sonstige Urhebervermerke nicht entfernen oder verändern.
  5. Die Dauer der Nutzungsrechte des Kunden richtet sich nach § 17.

§ 11 Sachmängel

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von BGA unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet alle Lieferungen und Leistungen gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt.
  2. Bei ordnungsgemäß gerügten Mängeln an den Arbeitsergebnissen wird BGA zunächst nachbessern. BGA ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche für jeden Mangel zu unternehmen. Scheiterte die Nachbesserung endgültig, so richten sich die Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, Mängel selbst auf Kosten von BGA zu beseitigen.
  3. Für die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs gilt § 9, für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 13. Die Ansprüche verjähren nach § 14.
  4. Der Kunde wird BGA gemäß § 4 Abs. 5 bei der Untersuchung und der Beseitigung von Mängeln unterstützen.

§ 12 Rechtsmängel

  1. BGA gewährleistet, dass der Nutzung der Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritte entgegenstehen.
  2. Der Kunde unterrichtet BGA unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber- oder Patentrechte) in Bezug auf Arbeitsergebnisse gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt BGA, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange BGA von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung von BGA anerkennen.
  3. Für die Beendigung des weiteren Leistungsaustauschs gilt § 9, für Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 13. Die Ansprüche verjähren nach § 14.

§ 13 Schadens- und Aufwendungsersatz

  1. BGA leistet Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang:
    1. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei schriftlich durch die Geschäftsleitung von BGA ausgesprochener Garantie wird in voller Höhe gehaftet.
    2. Bei einfacher fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet BGA in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.
  2. BGA bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.
  3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 14 Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist beträgt
    1. bei Sachmängeln für Ansprüche auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
    2. bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
    3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, aufgrund dessen er Arbeitsergebnisse von BGA herausverlangen kann;
    4. bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
  2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
  3. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und den in § 13 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 15 Geheimhaltung

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner bekanntgegebenen oder überlassenen Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Ende des Vertrages hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt.
  2. Die Vertragspartner machen geheimhaltungspflichtige Informationen nur den Mitarbeitern oder sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Person über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen.

§ 16 Datenschutz

  1. Die Vertragspartner beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. BGA verpflichtet die auf ihrer Seite tätigen Personen gemäß § 5 Satz 2 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis und weist dies dem Kunden auf Anforderung nach.
  2. Soweit BGA bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, wird BGA im Auftrag des Kunden im Sinne des § 11 BDSG tätig. BGA wird solche personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen des jeweiligen Vertrages oder anderer schriftlicher Weisungen des Kunden und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen.

§ 17 Beginn und Ende der Rechte des Kunden

  1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 10 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der Vergütung (§ 5) auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
  2. BGA kann die Rechte nach § 10 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 9 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 10 verstößt.
  3. Wenn das Nutzungsrecht nach § 10 nicht entsteht oder wenn es endet, kann BGA vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Arbeitsergebnisse verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 18 Abwerbungsverbot

  1. Dem Kunden ist es während der Dauer der Zusammenarbeit der Vertragspartner und für ein Jahr nach Abnahme (§ 6) untersagt, Mitarbeiter von BGA abzuwerben.
  2. Der Kunde zahlt BGA für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen das Verbot nach Abs. 1 eine angemessene, von BGA festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf Angemessenheit zu prüfende Vertragsstrafe.

§ 19 Referenzkunde

BGA ist berechtigt, den Kunden nach Abnahme (§ 6) als Referenzkunden zu nennen.

§ 20 Schlichtung

  1. Die Parteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sie nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e. V. (www.dgri.de) anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung in der zum Zeitpunkt der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gültigen Fassung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.
  2. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.
    § 203 BGB gilt entsprechend.

§ 21 Schluss

  1. Änderungen oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden.
  2. Soweit nach diesen Vertragsbedingungen Erklärungen schriftlich erfolgen müssen, so sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, E-Mails und Telefaxe ausreichend. Dies gilt nicht für Erklärungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 1.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen der Vertragspartner ist der Sitz von BGA.